Verwirkung des Unterlassungsanspruchs

Von den Gebrauchsregelungen der Gemeinschaftsordnung abweichende Nutzungen des Sondereigentums, zumal solche, die andere Wohnungseigentümer stören bzw. benachteiligen, sind ständiger Gegenstand wohnungseigentumsrechtlicher Auseinandersetzungen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Frage zu richten, ob und wann solche Ansprüche verjähren.
Denn vielfach nehmen die übrigen Wohnungseigentümer abweichende Nutzungen langjährig hin. Erst wenn es im Kreise der Eigentümer zu Streitigkeiten kommt, werden gegen fehlnutzende Miteigentümer Unterlassungsansprüche geltend gemacht.  In solchen Fällen stellt sich zusätzlich die Frage, ob der auf Unterlassung in Anspruch genommene Eigentümer sich auf den  bisherigen Zeitablauf berufen darf. Zu einigen für die Praxis wichtigen Fragen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung Antworten gegeben.

Eigenbedarf und der Blick in die Zukunft

1. Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entschlossen ist oder erwägt, diese alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er den Mieter nicht über die begrenzte Mietdauer aufklärt…
2. Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sog. Bedarfsvorschau), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituation zu unterrichten.
3. Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsabschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat.

Mietminderung wegen Baulärm?

1. An die Vorhersehbarkeit einer künftigen Bebauung und der damit einhergehenden Belästigungsgen durch Lärm und Staub sind hohe Anforderungen zu stellen.
2. Wird nicht etwa eine als solche erkennbare Baulücke geschlossen, sondern es wird
LG Hamburg, Urteil vom 25.11.2014 – 334 S 20/14