CORONA und Teilnahme an der Eigentümerversammlung

  1. Jeder Wohnungseigentümer kann auch während der Corona-Pandemie seine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen verlangen.
  2. Der Verwalter darf in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewerben und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientieren.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2020 – 2-13 S 108/20