Darf der Verwalter sein Amt niederlegen?

„Selbst wenn die Amtsniederlegung des Hausverwalters eines wichtigen Grundes bedurfte und ein solcher auch nicht vorgelegen haben sollte, ändert das an der Wirksamkeit der Amtsniederlegung auch beim Fehlen eines wichtigen Grundes nichts. Hier gehen die Interessen des Rechtsverkehrs an klaren Vertretungsverhältnissen vor.“ AG Hamburg-Blankenese, Beschl. vom 05.01.2016, 539 C 47/15 (nicht rechtskräftig).