Kein Schwein ruft mich an…

Der Wohnungsmieter hat neben dem Anspruch auf Strom- und Wasseranschluss grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, dass ihm Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen. Der Vermieter hat für die entsprechenden Anschlussvorrichtungen zu sorgen. Ob sich daraus auch eine Verpflichtung des Vermieters ergibt, die tatsächliche mangelfreie Signalübertragung eines bestehenden Telefonanschlusses zu gewährleisten, gleich welche Ursache vorliegt, ist grundsätzlich zu verneinen.

LG Berlin, Urt. v. 12.09.2015 – 63 S 151/14