Keine Schonfrist für den Mieter

Kündigt der Vermieter von Wohnraum dem Mieter wegen Zahlungsrückständen, so muss der Vermieter sich darauf einstellen, dass der Mieter innerhalb der sog. Schonfrist die Mietrückstände ausgleicht und damit das Mietverhältnis für sich „rettet“.

Der BGH hatte sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, ob sich der Vermieter durch den zeitgleichen Ausspruch einer außerordentlichen fristgerechten Kündigung dagegen schützen kann.

 

vgl.: BGH, Urt. v. 20.07.2016 – VIII 238/15