Muss der Verwalter auch ein Baufachmann sein?
Der Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Maßnahme der Instandhaltung und Instand-setzung, die – wie hier – weder dringlich ist (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) noch zu den laufenden Maßnahmen zählt (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG), ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu ergreifen.
Ihn trifft aber die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren, die Wohnungseigentümer ausreichend zu unterrichten und sie in die Lage zu versetzen, einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen.
BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 75/18